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Als Arbeitgeber sind Sie durch die Arbeitsstättenverordnung § 5 (ArbStättV) Nichtraucherschutz verpflichtet, alle nichtrauchenden Mitarbeiter aktiv vor dem Tabakrauch ihrer rauchenden Kollegen zu schützen:
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“
Quelle: § 5 a der ArbStättV zum Nichtraucherschutz

Seit dem 1. Juli 2008 sind in allen Bundesländern umfassende Rauchverbote in Kraft. Sie gelten insbesondere in Gaststätten und öffentlichen Einrichtungen. Die Rauchverbote sind allerdings je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Bei Fragen zur jeweiligen Gesetzgebung in den Bundesländern unterstützen wir Sie gerne. Wir beraten, welche gesetzeskonformen Lösungen es gibt und wie der optimale Einsatz von technischen Nichtraucherschutzgeräten aussehen kann.
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